Re: Anhänger mit Folgekennzeichen
Multicarforum
Geschrieben von Eggerd am 24. November 2009 18:20:21:
Als Antwort auf: Anhänger mit Folgekennzeichen geschrieben von Jens M. am 22. November 2009 19:05:11:
Hallo Jens
Das mit dem Multicar und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 25Kmh ist nicht korrekt. Falls jemand einen Multicar mit grünem Nummernschild LoF hat dann kann er auch für Lof Zwecke den Hänger mit grünem Nummernschild der Zugmaschine mitführen. Die Betriebsgeschwindigkeit darf nur nicht höher als 25Kmh sein.
Ich schicke Dir mal Info an Deine Email.
mfg Eggerdich zittiere aus aid infodienst e.v.
§ 18 StVZO Lof Zugmaschinen (z. B. Ackerschlepper, Geräteträger, Unimog oder
Lkw-Zugmaschinen), die schneller als 6 km/h bbH fahren können,
unterliegen der Zulassungspflicht und müssen eigene Kennzeichen haben
(§ 18 Abs. 1 StVZO). In der Regel sind das steuerbefreite amtliche
grüne Kennzeichen (reflektierend). Das gilt seit 01.03.1991
auch in den neuen Ländern.Anhänger bis 25 km/h
sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren
ausgenommen, wenn sie
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
mit einer Betriebsgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
eingesetzt werden und mit „25“-Schild gekennzeichnet sind
(§ 18 Abs. 2 Nr. 6 StVZO).
LU (Lohnunternehmer) müssen Anhänger ab 6 km/h zulassen.Empfehlung
Ab 1.12.1999 gilt für zugelassene Anhänger bis 40 km/h bbH nur noch
alle 2 Jahre eine Hauptuntersuchung. Dies sollte man nutzen.
Auch einachsige Zugmaschinen, die nur für lof Zwecke verwendet
werden, sind nicht zulassungspflichtig und benötigen kein eigenes
Kennzeichen (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 StVZO).
Zulassungsfreie Anhänger in lof Betrieben müssen – in der Regel –
das gleiche Kennzeichen wie der ziehende Schlepper tragen.
Sind mehrere Schlepper für einen lof Betrieb zugelassen, genügt
es, wenn die Anhänger mit dem Wiederholungs-Kennzeichen
eines dieser Schlepper versehen sind. Die Kennzeichen des
Schleppers und des Anhängers brauchen dann nicht mehr übereinzustimmen
(§ 60 Abs. 5 StVZO).
Werden hinter einem Schlepper zwei zulassungsfreie Anhänger mitgeführt,
braucht nur der letzte ein Kennzeichen zu tragen (§ 60 Abs. 5
StVZO).
Die Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Anhänger darf zu Hause aufbewahrt
werden.aus aid infodienst e.v.
- Re: Anhänger mit Folgekennzeichen Jens M. 24.11.2009 19:33 (7)
- Re: Anhänger mit Folgekennzeichen Ulf aus Sachsen 24.11.2009 20:09 (6)
- Re: Anhänger mit Folgekennzeichen Eggerd 24.11.2009 21:22 (0)
- Re: Anhänger mit Folgekennzeichen Jens M. 24.11.2009 20:24 (4)
- Re: Anhänger mit Folgekennzeichen Ulf aus Sachsen 25.11.2009 08:46 (3)
- Re: Anhänger mit Folgekennzeichen peter l 26.11.2009 11:40 (2)
- Re: Anhänger mit Folgekennzeichen Ulf aus Sachsen 26.11.2009 19:21 (1)
- Re: Anhänger mit Folgekennzeichen peter l 26.11.2009 19:44 (0)
Multicarforum