Re: Winterdienst - Schneeketten


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Geschrieben von Jens M. am 06. Oktober 2009 21:22:07:

Als Antwort auf: Re: Winterdienst - Schneeketten geschrieben von Ulf aus Sachsen am 06. Oktober 2009 20:50:03:

Hallo Ulf
Danke für Deine Antwort.
MfG Jens

Hallo
Der Franz F. hat vor kurzem mal einen interesannten Text rausgesucht, der für uns als Selberbauer die rechtlichen Grundlagen mal etwas rüberbringt. Natürlich gehören da Schneeketten nicht dazu, aber es passt ganz gut zum Thema Umbauen usw.

Viel Spaß beim Lesen:-)

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Verl. d. BMVBW v. 25.03.1999 (VkBl S. 268), berichtigt v. 02.08.2000
(VkBl S. 479) betr. Merkblatt für Anbaugeräte
Merkblatt für Anbaugeräte
Kraftfahrzeuge und Anhänger können mit vorübergehend angebrachten,
auswechselbaren Anbaugeräten verwendet werden. Solche Anbaugeräte
unterliegen nicht den Vorschriften über die Zulassungs- und
Betriebserlaubnispflicht. Das Merkblatt soll den Benutzern solcher
Geräte Hinweise darüber geben, wie Gefährdungen anderer
Verkehrsteilnehmer durch Anbaugeräte soweit wie eben möglich vermieden
werden können.
1. Anbaugeräte im Sinne dieses Merkblatts sind auswechselbare
Zubehörteile für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die z. B. der
Straßenunterhaltung, Grünflächenpflege oder land- oder
forstwirtschaftlichen (lof) Zwecken dienen. Bei Verwendung von
Anbaugeräten ändert sich die Einstufung der Trägerfahrzeuge nicht.1
2. Das Merkblatt gilt auch für Behelfsladeflächen (im Dreipunktanbau
aufgenommene Ladeflächen), die nur an lof Zugmaschinen zulässig sind.1
3. Anbaugeräte sind dazu bestimmt, mit Hilfe des Fahrzeugs Arbeiten
auszuführen. Ein Austausch der Anbaugeräte für verschiedenartige
Arbeiten ist möglich. Ihr Gewicht wird während des Transports auf der
Straße (im wesentlichen) vom Fahrzeug getragen. Anbaugeräte können
Front-, Zwischenachs-, Aufbau-, Heck- oder Seitengeräte sein.
Heckanbaugeräte dürfen mit einer Anhängekupplung ausgerüstet sein.
4. Im Einzelnen ist zu beachten:
4.1 Zulassung und Betriebserlaubnis (§§ 18 und 19 Abs. 2 StVZO)
Anbaugeräte unterliegen nicht den Vorschriften über die Zulassungs- und
Betriebserlaubnispflicht. Da sie auswechselbares Zubehör sind, ist bei
ihrem Anbau keine erneute Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erforderlich.
4.2 Bauartgenehmigung und Prüfzeichen für Fahrzeugteile (§ 22a StVZO)
Für Anbaugeräte besteht keine Bauartgenehmigungspflicht. Das gilt auch
für die Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an lof
Zugmaschinen angebracht werden. Anhängekupplungen an Anbaugeräten müssen
DIN 11025, Ausgabe Mai 1980, oder DIN 11029, Ausgabe April 19891,
entsprechen. Selbsttätige Anhängekupplungen sind nicht erforderlich.
Anhängekupplungen nach Anhang IV der Richtlinie 89/173/EWG sind
ebenfalls zulässig.
4.3 Angaben über das Leergewicht (§ 27 Abs. 1 StVZO)
Eine Änderung der Leergewichts-Angabe ist nur erforderlich, wenn Teile
zum ständigen Verbleib am Fahrzeug angebaut werden, die dem leichten An-
und Abbau des Geräts dienen (z. B. Anbau-Einrichtung für Frontlader),
und wenn dadurch das eingetragene Leergewicht des Fahrzeugs
überschritten wird.
4.4 Überwachung (§ 29 StVZO)
Anbaugeräte unterliegen nicht der Überwachungspflicht.
4.5 Beschaffenheit (§ 30 StVZO)
Anbaugeräte müssen so gebaut, beschaffen und so am Fahrzeug angebracht
sein, dass sihr verkehrsüblicher Betrieb weder die Fahrzeuginsassen noch
andere Verkehrsteilnehmer schädigt oder mehr als unbermeidbar gefährdet,
behindert oder belästigt, und dass bei Unfällen Ausmaß und Folgen von
Verletzungen möglichst gering bleiben. Dies gilt auch für ständig am
Fahrzeug angebrachte Teile von Anbaugeräten.
Behelfsladeflächen müssen so gebaut sein, dass sie die vorgesehene
Belastung sicher tragen können (s. auch Abschnitt 4.11).
Kippeinrichtungen, Hub- und sonstige Arbeitsgeräte müssen gegen
unbeabsichtigtes Ingangsetzen oder Herabfallen bzw. unbeabsichtigte
Lageveränderung gesichert sein (s. Verkehrsblatt-Veröffentlichung
"Sicherung von Kippeinrichtungen sowie von Hub- und
sonstigenArbeitsgeräten an Straßenfahrzeugen", VkBl 1978, S. 25).
4.6 Verantwortung für den Betrieb (§ 31 Abs. 2 StVZO u. § 23 StVO)
Die Vorschriften über die Verantwortung des Fahrzeugführers und des
Halters für den Betrieb der Fahrzeuge
gelten auch für das Mitführen von Anbaugeräten.
4.7 Abmessungen (§ 32 StVZO) und Fahrer-Sichtfeld (§ 35b Abs. 2 StVZO)
4.7.1 Beim Anbringen von Anbaugeräten sind die Vorschriften über die
zulässigen Abmessungen und das Sichtfeld zu beachten.
4.7.2 Werden die nach § 32 StVZO höchstzulässigen Abmessungen
überschritten, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO durch die
nach Landesrecht zuständige Behörde sowie die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3
StVO erforderlich. Jedoch kann die zuständige Behörde zugleich mit der
Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO eine allgemeine Erlaubnis für die
Überschreitung der nach § 32 StVZO zulässigen Abmessungen erteilen
(VwV-StVO, Abs. VII Nr. 6 zu § 29 Abs. 3 StVO). Die Genehmigung ist in
der Regel an Auflagen gebunden. Im Einzelfall kommen auch
Ausnahmegenehmigungen nach § 46 in Betracht.
4.7.3 Der Abstand zwischen den senkrechten Querebenen, die das
Vorderende des Frontanbaugeräts und die Mitte des Lenkrades - bei
Fahrzeugen ohne Lenkrad die Mitte des in Mittelstellung befindlichen
Führersitzes - berühren, darf nicht mehr als 3,5 m betragen. Wird dieses
Maß in Einzelfällen überschritten, muss durch geeignete betriebliche
Maßnahmen die an Hofausfahrten, Straßeneinmündungen und -kreuzungen
auftretende Sichtfeldeinschränkung gegebenenfalls ausgeglichen werden.
Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass eine Begleitperson dem
Fahrzeugführer die für das sichere Führen erforderlichen Hinweise gibt.
4.8 Verkehrsgefährdende Fahrzeugteile (§ 30c Abs. 1 StVZO)
Kein Teil darf so über das Fahrzeug hinausragen, dass es den Verkehr
mehr als unvermeidbar gefährdet; besonders dürfen Teile bei Unfällen den
Schaden nicht vergrößern. Soweit sich das Hinausragen der Teile nicht
vermeiden lässt, sind sie abzudecken. Ist dies mit vertretbarem Aufwand
nicht möglich, so sind sie durch Tafeln oder Folien kenntlich zu machen
(s. Beispielkatalog über die Absicherung verkehrsgefährdender Teile an
Fahrzeugen der Land- und Forstwirtschaft, VkBl 1985, S. 436 ff.).
Teile, die in einer Höhe von mehr als 2 m über der Fahrbahn angebracht
sind, gelten nicht als verkehrsgefährdend.
4.9 Achslasten und Gesamtgewicht (§ 34 StVZO)
Durch den Anbau von Geräten dürfen die zulässigen Achslasten und das
zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht überschritten werden; ist
die Einhaltung der Achslasten und/oder des zulässigen Gesamtgewichts
unter Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten nicht gegeben, kann
auf der Grundlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten
Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr mit Zustimmung des
Fahrzeugherstellers die nach Landesrecht zuständige Behörde eine
Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO sowie die erforderliche Erlaubnis
nach § 29 Abs. 3 StVO erteilen.
4.10 Einrichtungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen (§ 35b Abs. 1
StVZO)
Anbaugeräte und deren Betätigungseinrichtungen dürfen die sichere
Führung des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen.
Das Dreipunktgestänge ist bei Transportfahrt gegen Seitenbewegung
festzulegen.
4.11 Lenkeinrichtungen (§ 38 StVZO)
Auch nach Anbringung von Anbaugeräten muss eine leichte und sichere
Lenkbarkeit gewährleistet bleiben. Dabei hat der Fahrzeugführer darauf
zu achten, dass je nach Beschaffenheit und Steigung der Fahrbahn die zum
sicheren Lenken erforderliche Belastung der gelenkten Achse vorhanden
ist. Bei angebautem Gerät oder voll ausgelasteter Behelfsladefläche gilt
z. B. die gelenkte Achse einer lof Zugmaschine als ausreichend belastet,
wenn die von ihr übertragene Last noch mindestens 20 % des
Fahrzeug-Leergewichts beträgt.
4.12 Bremsen (§ 41 StVZO)
Beim Betrieb von Fahrzeugen mit Anbaugeräten ist unter allen
Fahrbahnverhältnissen auf eine genügende Belastung der gebremsten
Achse(n) zu achten. Die für diese Fahrzeuge vorgeschriebenen
Bremswirkungen müssen auch mit Anbaugerät erreicht werden.
4.13 Anhängelast hinter Heckanbaugeräten (§ 42 StVZO)
Das Mitführen von Anhängern hinter einer mit einer Behelfsladefläche
versehenen Zugmaschine ist nicht zulässig.
Das Mitführen von
Anhängern hinter Anbaugeräten ist nur bei Zugmaschinen zulässig und nur
unter nachstehenden Voraussetzungen vertretbar, die auf einem vom
Gerätehersteller am Anbaugerät anzubringenden Schild wie folgt angegeben
sein müssen:
"Zur Beachtung:
a) Die Fahrgeschwindigkeit mit Anhänger darf 25 km/h nicht überschreiten.
b) Der Anhänger muss eine Auflaufbremse oder eine Bremsanlage haben, die
vom Führer des ziehenden Fahrzeugs betätigt werden kann.1
c) Das Mitführen eines Starrdeichselanhängers ist nur zulässig, wenn das
Gesamtgewicht des Anhängers das Gesamtgewicht des ziehenden Fahrzeugs
nicht übersteigt und die Stützlast des Anhängers vom Anbaugerät mit
einem oder mehreren Stützrädern so auf die Fahrbahn übertragen wird,
dass sich das Zugfahrzeug sicher lenken und bremsen lässt.
d) Ein Gelenkdeichselanhänger darf am Anbaugerät mitgeführt werden, wenn
das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers nicht mehr als das
1,25fache des zulässigen Gesamtgewichtes des Zugfahrzeuges, jedoch
höchstens 5 t beträgt."
4.14 Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 StVZO)
4.14.1 Bei der Anhängekupplung eines Heckanbaugeräts ist zu beachten:
4.14.1.1 Das Leergewicht eines Heckanbaugeräts mit Anhängekupplung darf
höchstens 400 kg betragen. Der Schwerpunkt des Anbaugerätes darf nicht
weiter als 600 mm von den Enden der unteren Lenker des Dreipunktanbaus
(DIN ISO 730-1, Mai 1997) oder von der Ackerschiene entfernt sein.
4.14.1.2 In der Transpportstellung muss die Anhängekupplung in der
Mittellinie der Fahrzeugspur so hoch über der Fahrbahn angeordnet sein,
dass die Zugöse des Anhängers etwa parallel zur Fahrbahn liegt.
4.14.1.3 Die Höhen- und Seitenbeweglichkeit der Anhängekupplung des
Anbaugeräts darf in Transportstellung nicht mehr als 10 mm in jeder
Richtung betragen.
4.14.2 An Behelfsladeflächen darf keine Anhängekupplung angebracht werden.
4.15 Lichttechnische Einrichtungen und Kenntlichmachung (§§ 49a bis 54
StVZO)
4.15.1 Die für das Fahrzeug vorgeschriebenen lichttechnischen
Einrichtungen dürfen durch Anbaugeräte nicht verdeckt werden,
andernfalls sind sie zu wiederholen. Die zu wiederholenden Einrichtungen
mit Ausnahme der Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht dürfen auf
Leuchtenträgern entsprechend 4.15.3.4 angebracht sein. Beim Verkehr auf
öffentlichen Straßen müssen alle Einrichtungen ständig betriebsfertig sein.
4.15.2 Werden Scheinwerfer durch Frontanbaugeräte verdeckt und deshalb
wiederholt, so darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein.
Für die Anbringung des zweiten Scheinwerferpaares ist eine
Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO durch die nach Landesrecht
zuständige Behörde erforderlich, soweit die Anbringung nicht nach § 50
StVZO zulässig ist.
4.15.3 Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm über den äußersten
Punkt der leuchtenden Flächen der Begrenzungs- oder Schluss-leuchten des
Fahrzeugs hinausragen, müssen mit Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten
und Rückstrahlern ausgerüstet sein (§ 53b Abs. 1 StVZO).
4.15.3.1 Diese Leuchten und die Rückstrahler dürfen mit ihrem äußersten
Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der äußersten
Begrenzung des Anbaugerätes entfernt sein.
4.15.3.2 Bei Leuchten darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche
nicht mehr als 1500 mm, bei Rückstrahlern nicht mehr als 900 mm von der
Fahrbahn entfernt sein. Ist wegen der Bauart des Anbaugeräts eine solche
Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, sind 2 zusätzliche
Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie
möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des
Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander
und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein müssen.
4.15.3.3 Die Leuchten und Rückstrahler dürfen - soweit notwendig -
rechts und links unterschiedliche Abstände zum Geräteheck haben.
4.15.3.4 Sie dürfen auf Leuchtenträgern angebracht sein. Die
Leuchtenträger dürfen aus 2 oder - wenn die Bauart des Berätes er
erfordert - aus 3 Einheiten bestehen, wenn
diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen (z. B. nach DIN
11027, Ausgabe Juni 1993) so beschaffen sind, dass eine unsachgemäße
Anbringung nicht möglich ist.
4.15.3.5 Sie dürfen außerhalb der Zeit, in der Beleuchtung notwendig ist
(§ 17 Abs. 1 StVO), abgenommen sein, müssen aber trotzdem im oder am
Fahrzeug mitgeführt werden.
4.15.4 Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als 1000 mm über die
Schlussleuchten des Fahrzeugs nach hinten hinausragt, müssen mit einer
Schluss-leuchte und einem Rückstrahler (§ 53b Abs. 2 StVZO) ausgerüstet
sein. Schlussleuchte und Rückstrahler müssen möglichst in der
Fahrzeuglängsmittelachse angebracht sein. Der höchste Punkt der
leuchtenden Fläche der Schlussleuchte darf nicht mehr als 1500 mm und
der des Rückstrahlers nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein.
Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der
Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1 StVO), abgenommen sein, müssen aber
trotzdem im oder am Fahrzeug mitgeführt werden.
4.15.5 Anbaugeräte nach 4.15.3 müssen ständig nach vorn und hinten,
Anbaugeräte nach
4.15.4 müssen ständig nach hinten durch Park-Warntafeln oder durch
Folien oder Tafeln nach DIN 11030, Ausgabe September 1994, kenntlich
gemacht werden.
4.15.6 Die Anbringung von Leuchten auf Park-Warntafeln und Tafeln nach
DIN 11030, Ausgabe September 1994, der Größe 423 x 423 mm ist nur
zulässig unter folgenden Bedingungen:
4.15.6.1 Die auf der Tafel verdeckte Fläche darf nicht größer als 150
cm2 sein. Dabei darf die größte Ausdehnung der verdeckten Fläche nicht
mehr als 160 mm betragen.
4.15.6.2 Leuchten dürfen nur oben, in der Mitte oder unten auf der
senkrechten Mittellinie der Tafel angebracht sein.
4.15.7 Kraftfahrzeuge (auch mit Anbaugeräten) - außer PKW - über 6 m
Länge und Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite
wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein.
4.15.7.1 Der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler darf höchstens 3
m vom vordersten Punkt des Fahrzeuges angeordnet sein1. Mindestens je
ein Rückstrahler muss im mittleren Drittel des Fahrzeuges angeordnet
sein. Der Abstand zwischen zwei Rückstrahlern darf höchstens 3 m
betragen. der am weitesten hinten angebrachte Rückstrahler darf
höchstens 1 m vom hinteren Punkt des Fahrzeugs angeordnet sein.
4.15.7.2 Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf höchstens 900 mm
von der Fahrbahn entfernt sein. Wenn dies die Bauart des Fahrzeuges
nicht zulässt, darf dieser Wert auf höchstens 1500 mm angehoben werden.
4.15.7.3 Die Rückstrahler nach 4.15.7 dürfen abnehmbar sein:
1. an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste Anbringung nicht zulässt,
2. an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten, die
hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und
3. an Fahrgestellen, die zur Versollständigung überführt werden.
4.15.7.4 Die seitliche Kennzeichnung von Fahrzeugen, für die sie nicht
vorgeschrieben ist, muss 4.15.7 bis 4.15.7.2 entsprechen. Jedoch ist je
ein Rückstrahler im vorderen und hinteren Drittel des Fahrzeuges
ausreichend.
4.15.7.5 Zusätzliche retroreflektierende gelbe, waagerechte Streifen
sind zulässig. Sie dürfen unterbrochen sein. Sie dürfen nicht die Form
von Schriftzügen und Symbolen haben.
4.15.8 Fahrzeuge über 6 m Länge müssen an den Längsseiten mit nach der
Seite wirkenden Seitenmarkierungsleuchten nach der Richtlinie 76/756/EWG
ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für
1. Fahrzeuge, die diese Länge lediglich aufgrund vorübergehend
angebrachter auswechselbarer Anbaugeräte überschreiten,
2. Fahrgestelle mit Führerhaus,
3. land- oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen und deren
Anhänger,
4. Arbeitsmaschinen, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells
nicht den Lastkraftwagen und Zugmaschinen gleichzusetzen sind.
4.15.8.1 Für andere mehrspurige Fahrzeuge ist eine entsprechende
Anbringung von Seitenmarkierungsleuchten zulässig.
4.15.8.2 Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der
Schluss-leuchte, Umrissleuchte, Nebelschlussleuchte oder Bremsleuchte
zusammengebaut, kombiniert oder ineinander gebaut oder bildet sie den
Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler, so darf
sie auch rot sein.
4.16 Amtliche Kennzeichen (§ 60 StVZO)
Durch Anbaugeräte dürfen die amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs nicht
verdeckt werden, andernfalls sind sie ein-schließlich
Kennzeichenbeleuchtung ungestempelt zu wiederholen.



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